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§ 63 BremLMG - Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

  1. 1.

    § 115 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 50 des Medienstaatsvertrages ist die Landesmedienanstalt,

  2. 2.
  3. 3.

    § 28 Absatz 1 Nummer 10, 11 und 13 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, soweit nicht eine Zuständigkeit für die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vorliegt,

  4. 4.

    § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist die Ortspolizeibehörde.