§ 53 BremLMG - Aufgaben und Arbeitsweise des Medienrates, Kostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesmedienanstalt wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind. Die Mitglieder des Medienrates vertreten die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.
(2) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Medienrates nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung geladen worden sind und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der Medienrat beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit der gleichen Tagesordnung erneut zu laden. In der folgenden Sitzung ist der Medienrat unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern in der Einladung auf diese Folge hingewiesen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Medienrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten und über deren Rücknahme oder Widerruf, über eine Untersagung nach § 39 sowie die Wahl der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder. Beschlüsse über die Abberufung der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
(3) Der Medienrat wählt für die Amtsperiode aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und ein Mitglied für dessen Stellvertretung. Das stellvertretende Mitglied vertritt das vorsitzführende Mitglied bei dessen Verhinderung umfassend. Abberufungen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des Medienrates sind zulässig.
(4) Das vorsitzführende Mitglied vertritt den Medienrat nach außen.
(5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Ausschüsse bilden. Der Anteil der Mitglieder gemäß § 50 Absatz 1 Nummer 27 bis 29 soll in den Ausschüssen ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt für die Gesamtheit der Vorsitzenden des Medienrates und seiner Ausschüsse sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(6) Die Sitzungen des Medienrates werden nach Bedarf, mindestens jedoch vier Mal jährlich, von dem vorsitzführenden Mitglied einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder und auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss das vorsitzführende Mitglied eine außerordentliche Sitzung einberufen. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.
(7) Der Medienrat tagt in öffentlicher Sitzung. In begründeten Ausnahmefällen kann der Medienrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, sind stets in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln. Gleiches gilt für Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist. Die Sitzungen der nach Absatz 5 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
(8) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Beratungen des Medienrates, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile, mit beratender Stimme teil, soweit nicht über sie oder ihn selbst verhandelt wird, und ist auf ihren oder seinen Wunsch anzuhören. Die Teilnahme anderer Personen ist durch die Geschäftsordnung zu regeln. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an allen Sitzungen teilnehmen, einschließlich der unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindenden Sitzungen oder Sitzungsteile.
(9) Die Zusammensetzung und die Tagesordnung der Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 5 Satz 2, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Medienrates nebst Anwesenheitslisten, die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sowie Kurzbiografien der Mitglieder des Medienrates sind durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen; § 46 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Medienrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Medienrat.
(10) Die Mitglieder des Medienrates sind zur Teilnahme an den Sitzungen des Medienrates verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeldern und auf Ersatz von Reisekosten einschließlich von Fahrtkostenpauschalen und auf Tages- und Übernachtungsgeld in gleicher Höhe wie die Mitglieder des Rundfunkrates von "Radio Bremen". Die Mitglieder des Medienrates erhalten eine Aufwandsentschädigung. Die Reisekostenerstattung wird entsprechend dem Bundesreisekostengesetz geregelt. Das Nähere ist durch Satzung zu regeln. § 46 Absatz 4 gilt entsprechend.
(11) Die Mitglieder des Medienrates nehmen regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen zu journalistischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und medienrelevanten Themen und zum Datenschutz teil. Sie sollen die konkreten Arbeits- und Sendeabläufe der Landesmedienanstalt kennenlernen.
(12) Das Nähere regelt die Satzung.