§ 46 BremLMG - Aufgaben, Rechtsform und Organe
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Medienstaatsvertrag und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nimmt, soweit nicht anders bestimmt, die Anstalt des öffentlichen Rechts "Bremische Landesmedienanstalt (brema)" wahr. Sie nimmt ferner die Aufgaben wahr, die ihr durch andere Gesetze und Staatsverträge zugewiesen werden.
(2) Die Landesmedienanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung.
(3) Organe der Landesmedienanstalt sind der Medienrat und die Direktorin oder der Direktor. Weitere Organe der Landesmedienanstalt sind die durch den Medienstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bestimmten Organe im Rahmen ihrer dort geregelten Aufgabenstellung.
(4) Die Landesmedienanstalt ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf ihren Internetseiten bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu berücksichtigen.