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§ 36 BremLMG - Digitalisierung der Kabelnetze

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Der Senat und die Landesmedienanstalt wirken darauf hin, dass die Verbreitung von Angeboten in Kabelnetzen in digitaler Technik erfolgt.

(2) Die Betreiber der Kabelnetze und die Wohnungswirtschaft verständigen sich mit der Landesmedienanstalt auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Voraussetzungen und Maßnahmen für einen Umstieg von der analogen zur digitalen Verbreitung in den Kabelnetzen. Sie setzen sich diesbezüglich mit Veranstaltern sowie Anbietern von Telemedien, die analoge Übertragungskapazitäten im Kabelnetz nutzen, ins Benehmen. Bei der Vereinbarung nach Satz 1 sind insbesondere die Belange der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Sozialverträglichkeit des Umstiegs zu berücksichtigen.

(3) Die analoge Verbreitung von Angeboten in den Kabelnetzen ist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu beenden.