§ 35 BremLMG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Der Betreiber einer Kabelanlage, die der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in fünfzig oder mehr Haushalte dient, hat der Landesmedienanstalt den Betrieb anzuzeigen.
(2) Für die Belegung von Medienplattformen gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages. Erfüllt der Anbieter einer Medienplattform nicht die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 bis 4 des Medienstaatsvertrages, trifft die Landesmedienanstalt die Auswahlentscheidung gemäß § 81 Absatz 5 Satz 3 des Medienstaatsvertrages nach Maßgabe des Medienstaatsvertrages und des § 37. Für die Belegung analog genutzter Kapazitäten einer Kabelanlage gelten die nachfolgenden Bestimmungen. § 39 findet auch auf Medienplattformen Anwendung.
(3) Auf die Verbreitung von Rundfunkprogrammen in einem Gebäude oder einem Gebäudekomplex, wenn diese nicht zum dauernden Wohnen bestimmt sind oder unselbstständige oder weniger als fünfzig selbstständige Wohneinheiten mit dem Programm versorgen, finden die Vorschriften dieses Abschnittes mit Ausnahme von § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung.