§ 1 BremLMG - Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
- Amtliche Abkürzung
- BremLMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-h-1
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen sowie für die Verbreitung von Telemedien,
- 2.
die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
- 3.
die Bürgermedien,
- 4.
Sendungen in Einrichtungen, in Wohneinheiten und bei öffentlichen Veranstaltungen und
- 5.
Modellversuche
im Land Bremen.
(2) Auf die Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist.
(3) Der Medienstaatsvertrag und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.
(4) § 6 Absatz 5, §§ 12 und 13 gelten nicht für Teleshoppingprogramme.