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§ 73 BremLBO - Geltungsdauer der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Bremische Landesbauordnung
Redaktionelle Abkürzung
BremLBO,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2130-d-1a

(1) Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung einschließlich der durch die Baugenehmigung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und § 64 Satz 1 Nummer 3 ersetzten Entscheidungen sowie Abweichungen nach § 67 Absatz 2 Satz 2 erlöschen, wenn

  1. 1.

    innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen oder

  2. 2.

    die Bauausführung länger als drei Jahre unterbrochen worden ist.

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hemmt den Lauf der Fristen bis zur Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung.

(2) Die Frist für den Baubeginn nach Absatz 1 Nummer 1 kann auf einen in Textform gestellten Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden. Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.