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§ 8 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Kinder- und Jugendarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 8 BremKJFFöG – Spielförderung

(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben das Spiel im öffentlichen Raum durch Spielplätze und Aktionsräume sowie durch kinderfreundliche Gestaltung des Stadtbildes und des Wohnumfeldes anzuregen und zu fördern. Das Spiel- und Kommunikationsbedürfnis von Kindern und von Jugendlichen nach geeigneten Räumen und öffentlichen Orten ist entsprechend zu berücksichtigen.

(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ausreichendem Maße Spielmöglichkeiten im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Spielplätzen zu schaffen und zu erhalten. Junge Menschen und ihre Eltern sollen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 als Nutzer von Spielplätzen bei Planung, Betrieb und Unterhaltung beteiligt werden. Sie sollen angeregt werden, selbst Verantwortung zu übernehmen und dabei gefördert werden.

(3) Bei der Errichtung neuer Wohngebiete ist eine zeitgerechte Grundversorgung mit Spielmöglichkeiten für die verschiedenen Altersgruppen zu gewährleisten.

(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen.

(5) Bei der Planung und Realisierung von Spielplätzen und Aktionsräumen für Kinder und Jugendliche haben die planenden und bauenden Ämter und Eigenbetriebe der Verwaltung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen legen in ihren Zuständigkeitsbereichen Grundsätze über Form und Inhalt dieser Zusammenarbeit fest.