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§ 36 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Gewährleistungsverpflichtung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 36 BremKJFFöG – Haushaltsvorbehalt

Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und die Förderung von Angeboten steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushalts- und Wettmittel durch die zuständigen Stellen.