§ 36 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 8 – Gewährleistungsverpflichtung
§ 36 BremKJFFöG – Haushaltsvorbehalt
Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz und die Förderung von Angeboten steht unter dem Vorbehalt der Bereitstellung entsprechender Haushalts- und Wettmittel durch die zuständigen Stellen.