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§ 28 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 28 BremKJFFöG – Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und sie darin unterstützen. Sie haben eine die Erziehung in der Familie ergänzende und präventive Wirkung.

(2) Sie sollen bewirken, allen in familialen Gemeinschaften lebenden Personen gleiche Entwicklungschancen zu geben, den Familien eine politisch aktive und gesellschaftlich gleichberechtigte Mitgestaltung zu ermöglichen, inhaltlich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Familie ausgerichtet sein und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.

(3) Entsprechende Angebote sollen gefördert werden,

  1. 1.

    um Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung und einer partnerschaftlichen Lebensgestaltung zu unterstützen und

  2. 2.

    sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten.

(4) Bildungs-, Beratungs-, Betätigungs- und Erholungsangebote sollen vorrangig unter Beteiligung der Eltern so entwickelt werden, dass sie geeignet sind, das Selbsthilfepotenzial von Eltern zu stärken. Den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen ist besonders Rechnung zu tragen.