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§ 27 BremKJFFöG - Jugendmedienschutz

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

(1) Als Oberste Landesjugendbehörde wirkt die Senatorin für Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend, und Integration im Rahmen der Vereinbarung über die Freigabe und Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern mit den Ländern zusammen; desgleichen zur Durchführung des Kinder- und Jugendschutzes in den Mediendiensten in der länderübergreifenden Stelle "jugendschutz.net".

(2) Die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend, und Integration benennt Beisitzer für die Mitwirkung in den Prüfverfahren bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schiften (BPjS), beruft Sachverständige für Jugendschutz bei der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und soll ihren Erfahrungsaustausch und ihre Qualifizierung fördern.