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§ 24 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 5 – Kinder- und Jugendschutz

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 24 BremKJFFöG – Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes

(1) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sollen selbst oder gemeinsam mit freien Trägern geeignete Maßnahmen treffen, mit denen Entwicklungschancen junger Menschen eröffnet, unterstützt oder verbessert werden können, die Gefährdungen oder Fehlentwicklungen vorbeugen, ihnen entgegenwirken oder sie vermeiden können.

(2) Die Maßnahmen sollen dazu dienen, Kompetenz und Selbstwertgefühl der Zielgruppen zu stärken. Dazu gehören zielgruppenspezifische Angebote und Maßnahmen zu Problemfeldern, insbesondere:

  1. 1.

    zu körperlicher, psychischer und sexueller Gewalt innerhalb und außerhalb der Familie,

  2. 2.

    zu Drogen- und Suchtproblemen,

  3. 3.

    zu Sexualität und Rollenverhalten,

  4. 4.

    zum Umgang mit Medien, Werbung und Konsum,

  5. 5.

    zu Gefahren durch destruktive Kulte und Heilslehren,

  6. 6.

    zur Arbeit und Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen,

  7. 7.

    zum Umgang mit Gesundheitsrisiken, Krankheit, Behinderung und Tod.

(3) Zu den Angeboten des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gehört die Fortbildung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kinder- und Jugendhilfe sowie anderen Fachkräften zu Ansätzen und Methoden der präventiven Kinder- und Jugendschutzarbeit.