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§ 22 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Jugendsozialarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 22 BremKJFFöG – Abstimmung mit anderen Trägern

Die Leistungen der Jugendsozialarbeit sind mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Arbeitsverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, sowie mit Maßnahmen der Träger der Berufsvorbereitung, der betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildung und der Träger von Qualifizierungs- und Beschäftigungsangeboten abzustimmen und bedarfsgerecht einzusetzen. Dazu sollen auf örtlicher und überörtlicher Ebene Arbeitsgemeinschaften nach § 78 Achtes Buch Sozialgesetzbuch gebildet werden.