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§ 19 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 4 – Jugendsozialarbeit

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremKJFFöG – Jugendsozialarbeit

(1) Zur Förderung ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung, ihrer Eingliederung in die Arbeitswelt und ihrer sozialen Integration werden für junge Menschen im Rahmen des § 13 Achtes Buch Sozialgesetzbuch Angebote bereitgestellt, die geeignet sind, eine selbstbestimmte Lebensplanung und eigenverantwortliche Lebensführung zu fördern. Jugendsozialarbeit findet statt insbesondere:

  1. 1.

    als offenes, vorbeugendes und an den aktuellen Problemen ansetzendes Hilfeangebot durch Beratung,

  2. 2.

    als aufsuchende Jugendarbeit,

  3. 3.

    als gezielte sozialpädagogische Maßnahme,

  4. 4.

    in Einrichtungen, Kursen sowie durch therapeutische und sonstige Dienste.

(2) Die Angebote der Jugendsozialarbeit sollen insbesondere den Jugendlichen und jungen Menschen angeboten werden, die auf Grund individueller Beeinträchtigungen oder sozialer Benachteiligung erschwert Zugang zu schulischer und beruflicher Ausbildung finden oder bei denen Ausbildungsabbruch oder Arbeitslosigkeit droht.

(3) Soweit die Angebote besondere fachliche Kompetenzen, Erfahrungen oder Sprachkenntnisse erfordern, sollen entsprechende Fachkräfte eingesetzt werden.