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§ 16 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 16 BremKJFFöG – Anerkennungsvoraussetzung und Grundsätze der Förderung

(1) Nichtöffentliche Träger der außerschulischen Jugendbildung werden für das Land Bremen und für die Stadtgemeinde Bremen durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und für die Stadtgemeinde Bremerhaven durch den Magistrat nach Anhörung des jeweils zuständigen Jugendhilfeausschusses anerkannt, wenn

  1. 1.

    sie der Jugendbildung nach § 13 dienen,

  2. 2.

    sie ihre Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendbildung für jedermann offen halten,

  3. 3.

    die Jugendbildungsarbeit von einer nach Vorbildung oder Werdegang geeigneter, hauptberuflich tätigen Fachkraft geleitet wird. In begründeten Ausnahmefällen kann die Beratung durch eine entsprechende Fachkraft als ausreichend anerkannt werden,

  4. 4.

    sie an der Entwicklung und Durchführung eines Gesamtangebotes von Jugendbildungsmaßnahmen im Lande Bremen arbeiten und zur Kooperation und Zusammenarbeit im Sinne des § 18 bereit sind,

  5. 5.

    sie zur Offenlegung der Arbeitsinhalte, der Arbeitsergebnisse und der Finanzierung bereit sind,

  6. 6.

    ihre Arbeit nach Inhalt und Umfang eine Förderung rechtfertigt und die Voraussetzungen für eine kontinuierliche Jugendbildungsarbeit erfüllt sind,

  7. 7.

    sie durch Satzung die Mitbestimmung von Lehrenden und Lernenden sichern und

  8. 8.

    sie die Freiheit der Meinungsäußerung gewährleisten und sichern.

(2) Das Anerkennungsverfahren wird in Richtlinien geregelt. Diese werden auf Landesebene und für die Stadtgemeinde Bremen von der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport und für die Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat erlassen.

(3) Die Anerkennung eines Trägers der Jugendbildung gilt zugleich für seine Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Anerkennung eines Trägers der Jugendbildung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen bei der Anerkennung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Widerruf und Rücknahme bedürfen der Schriftform und sind zu begründen.

(5) Anerkannte Träger oder Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, die nicht nur in der außerschulischen Jugendbildung tätig sind, müssen für den Aufgabenbereich der außerschulischen Jugendbildung eine besondere, von anderen Bereichen abgegrenzte, rechtlich eigenständige Satzung haben und eine dafür eigene Wirtschaftsführung nachweisen.

(6) Ausgeschlossen von Förderungen nach diesem Gesetz sind Träger, Einrichtungen und Maßnahmen, die der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an gewerbliche Unternehmungen betrieben werden.

Zu § 16: Geändert durch Bek. vom 2. 8. 2016 (Brem.GBl. S. 434, 474).