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§ 15 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 3 – Jugendverbände, außerschulische Jugendbildung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 15 BremKJFFöG – Aufgaben der Jugendbildungseinrichtungen

(1) Jugendbildungseinrichtungen haben einen Schwerpunkt in der Aus- und Fortbildung der außerschulischen Jugendbildung. Sie können zu geeigneten Themen Fachtagungen, Projekte und andere Veranstaltungen, die in der Jugendarbeit Bedeutung haben, durchführen. Sie sollen die Vernetzung der im Bereich dieses Gesetzes tätigen Fachkräfte unterstützen und innovative Arbeitsansätze verstärken.

(2) Jugendbildungseinrichtungen sollen in ihrer Angebotsplanung insbesondere die sich aus den Grundsätzen dieses Gesetzes ergebenden Entwicklungsaufgaben berücksichtigen.