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§ 14 BremKJFFöG - Träger, Einrichtungen und Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung

Bibliographie

Titel
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Amtliche Abkürzung
BremKJFFöG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2160-d-7

(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung sind die öffentlichen Träger der Jugendhilfe sowie die dafür nach Maßgabe des § 16 anerkannten Jugendverbände, Zusammenschlüsse von Jugendverbänden und anderen Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch. Sie müssen die Voraussetzungen des § 74 Achtes Buch Sozialgesetzbuch erfüllen und außerschulische Jugendbildung im Sinne des § 13 dieses Gesetzes durchführen.

(2) Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung werden von Trägern nach Absatz 1 für die Durchführung der außerschulischen Jugendbildung unterhalten.

(3) Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung sind Aktivitäten von Trägern und Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung zur Erfüllung dieses Gesetzes.