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§ 2 BremImSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Landesrecht Bremen
Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und Störfällen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremImSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremImSchG – Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Begriffsbestimmungen des § 2 der Störfall-Verordnung gelten entsprechend.