Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 93 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 3 – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 93 BremHG – Institute

Mindestens zwei Angehörige der Hochschullehrerschaft und, soweit zu ihren Dienstaufgaben die selbstständige Forschung gehört, andere Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen eines Fachbereichs, können durch Einbringung der ihnen zur Verfügung stehenden Sach- und Personalmittel mit Zustimmung des Dekanats ein wissenschaftliches oder künstlerisches Institut bilden. Über Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 1 entscheidet der Rektor oder die Rektorin. Die Bildung, Änderung oder Auflösung kann nur versagt werden, wenn es die Funktionsfähigkeit von Forschung und Lehre erfordert.