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§ 92 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 3 – Sonstige Organisationseinheiten

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 92 BremHG – Wissenschaftliche Einrichtungen

(1) Die Hochschulen können wissenschaftliche Einrichtungen unter der Verantwortung eines oder mehrerer Fachbereiche oder des Akademischen Senats für längerfristige oder Dauer-Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung bilden. Die Einrichtungen sind nach Maßgabe des § 69 regelmäßigen Qualitätsmanagementmaßnahmen zu unterziehen. Die Einrichtungen haben eine Leitung, die aus einem Hochschullehrer oder einer Hochschullehrerin oder mehreren Hochschullehrern oder Hochschullehrerinnen besteht. Das Nähere zur Leitung und internen Organisation einschließlich des sonstigen wissenschaftlichen und nicht wissenschaftlichen Personals regelt eine Hochschulsatzung. Diese ist bei wissenschaftlichen Einrichtungen unter Fachbereichsverantwortung vom Fachbereichsrat, im Übrigen vom Akademischen Senat zu beschließen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Betriebseinheiten, die Dienstleistungen bei der Wahrnehmung der Aufgaben erbringen. In der Regel sind Betriebseinheiten keinem Fachbereich zugeordnet. Die Leitung einer Betriebseinheit wird vom Rektor oder der Rektorin, bei Zuordnung zu einem Fachbereich vom Dekan oder der Dekanin bestellt und ist der bestellenden Person verantwortlich.