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§ 86 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil VII – Aufbau und Organisation der Hochschulen → Kapitel 2 – Fachbereiche und Fakultäten

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 BremHG – Fachbereiche

(1) Die Hochschule gliedert sich - vorbehaltlich der §§ 13, 13a und 91 - in Fachbereiche als die organisatorischen Grundeinheiten. Der Fachbereich soll verwandte oder benachbarte Studiengänge oder Teilstudiengänge umfassen. Größe und Abgrenzung der Fachbereiche müssen gewährleisten, dass die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Hochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Hochschule, soweit nicht im Rahmen der §§ 13, 13a und 91 anderen Organen die Zuständigkeit übertragen ist. Er trägt dafür Sorge, dass seine Mitglieder, wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Fachbereichsrat, das Dekanat, der Dekan oder die Dekanin und der Studiendekan oder die Studiendekanin.

(4) Dem Fachbereich zugeordnet sind die in ihm tätigen oder besonders zugeordneten Mitglieder der Hochschule nach § 5 Abs. 1 und diesen Gleichgestellten.