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§ 67 BremHG - Akademische Ehrungen

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Hochschulen können für besondere Verdienste um die Hochschule die Würde eines Ehrenbürgers, einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrensenators, einer Ehrensenatorin oder andere akademische Ehrungen verleihen.

(2) Das Nähere zum Verfahren der Ehrung und zu den sich daraus ergebenden Rechten regelt die Hochschule durch eine Ordnung.