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§ 66 BremHG - Habilitation

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) Die Universität Bremen kann Habilitationsverfahren durchführen. Das Nähere regelt die Habilitationsordnung, die der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft anzuzeigen ist.

(2) Habilitierte können selbstständig lehren (Lehrbefugnis). Sie haben das Recht, die akademische Bezeichnung "Privatdozent" oder "Privatdozentin" zu führen, solange die Lehrbefugnis besteht. Für den Verlust der Lehrbefugnis gilt § 25 Absatz 4 entsprechend.