Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil V – Studium, Prüfungen und Studienreform → Kapitel 3 – Prüfungen und Hochschulgrade

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 BremHG – Prüfungsordnungen

(1) Prüfungen können nur auf Grund vom Rektor oder der Rektorin genehmigter oder staatlich erlassener Prüfungsordnungen abgenommen werden. Die Prüfungsordnungen sind so zu gestalten, dass die Gleichwertigkeit einander entsprechender Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels im Geltungsbereich des Grundgesetzes gewährleistet sind. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bestehen sie aus einem auf die einzelnen bestehenden Hochschulgrade bezogenen allgemeinen Teil und einem die fachspezifischen Bestimmungen enthaltenden besonderen Teil und entsprechen den nachfolgend geregelten Anforderungen. Sofern Prüfungen in digitalisierten Formaten angeboten werden, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen das Nähere zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten einschließlich von Regelungen zur eindeutigen Authentifizierung, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung und zur Verhinderung von Täuschungshandlungen, zum Umgang mit technischen Problemen sowie zur Nutzung sicherer Übertragungssysteme und zur Sicherstellung der selbständigen und barrierefreien Nutzungsmöglichkeit durch Studierende mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen durch eine Rechtsverordnung bestimmen. Die Hochschulen sollen die Einzelheiten zur Zulassung und Durchführung von Prüfungen und Prüfungsteilen in digitalisierten Formaten durch Satzung festlegen, soweit dazu keine abschließenden Regelungen durch Rechtsverordnung vorgesehen sind.

(2) Die Prüfungsordnungen regeln insbesondere:

  1. 1.

    Inhalt, Aufbau und Ziel des Studiums

  2. 2.

    den Gegenstand der Prüfung und die Gliederung in Prüfungsabschnitte sowie die möglichen Prüfungsformate einschließlich digitalisierter Formen

  3. 3.

    Prüfungsvoraussetzungen, -anforderungen und -verfahren sowie die Anrechnung nachgewiesener Kompetenzen und Fähigkeiten, die außerhalb des Hochschulbereichs erworben wurden und keine wesentlichen Unterschiede zu hochschulischen Studien- und Prüfungsleistungen aufweisen

  4. 4.

    die Prüfenden im Sinne von Absatz 3 und die Prüfungsorgane

  5. 5.

    die Beteiligung studentischer Vertreter oder studentischer Vertreterinnen und die Zulassung von Studierenden als Zuhörende

  6. 6.

    die Zulassung von Gruppenleistungen mit individuell abgrenzbaren Leistungen

  7. 7.

    Zahl, Art, Gewichtung und Bewertung von Prüfungsleistungen

  8. 8.

    bei studienbegleitenden Prüfungen die Abfolge der Prüfungsleistungen

  9. 9.

    die Fristen, innerhalb derer Prüfungsleistungen zu bewerten sind

  10. 10.

    die Regelstudienzeit oder die erforderliche Leistungspunktezahl

  11. 11.

    die Fristen für die Meldung zu den Prüfungen und zum Ablegen der Prüfung sowie die Voraussetzungen zum Ablegen der Prüfung vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen und das Nähere zum Freiversuch

  12. 12.

    die Anrechnung von Prüfungsleistungen und Studienzeiten oder erworbenen Leistungspunkten

  13. 13.

    die Mitteilung von Ergebnissen und das Recht zur Akteneinsicht

  14. 14.

    die Wiederholbarkeit von Prüfungen unter Beachtung des § 37 Absatz 1 Nummer 3 und Fristenregelung sowie im Fall besonderer Umstände sowohl den Rücktritt von Prüfungen und Prüfungsleistungen auch ohne Begründung und bis zum Beginn der Prüfung oder der Ausgabe der Aufgabenstellung als auch die Möglichkeit und die Voraussetzungen eines einmaligen Freiversuchs, soweit die Prüfung nicht vor Ablauf der für die Meldung festgesetzten Fristen im Sinne von Nummer 11 erfolgt

  15. 15.

    Rechtsmittel und Verfahren

  16. 16.

    Hochschulgrade oder sonstige Zeugnisse und Bewertungen

  17. 17.

    Besonderheiten im Fall eines Studiums in Teilzeit nach § 55 Absatz 4.

In den Prüfungsordnungen kann vorgesehen werden, dass die Hochschule eine Versicherung an Eides statt über die Eigenständigkeit der erbrachten Prüfungsleistungen verlangen und abnehmen kann. Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. Die Prüfungsordnungen können für im Teilzeitstudium erbrachte Prüfungsleistungen gesonderte Regelungen zur Prüfungsart vorsehen. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit, ersatzweise unmittelbar nach dem Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte, abgelegt werden kann.

(3) Zu Prüfenden können alle, die das Prüfungsfach in der Regel haupt- oder nebenberuflich lehren, auch soweit sie als Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen außerhalb der Hochschulen an wissenschaftlichen Einrichtungen einschlägig tätig sind, bestellt werden. Zu Beisitzern oder Beisitzerinnen dürfen nur Personen bestellt werden, die die entsprechende Hochschulprüfung abgelegt haben oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Abschlussprüfungen, Teile davon sowie Prüfungen, die nicht wiederholt werden können, sind von mindestens zwei Prüfenden zu bewerten.

(4) Überschreiten Studierende die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit um vier Semester, ohne sich zur Abschlussprüfung gemeldet zu haben, so werden sie von der Hochschule unter Fristsetzung aufgefordert, an einer besonderen Studienberatung teilzunehmen; bei erfolglosem Fristablauf können die Studierenden gemäß § 42 exmatrikuliert werden. Das Sommersemester 2020 und das Wintersemester 2020/2021 bleiben bei der Berechnung der Semesteranzahl nach Satz 1 außer Betracht, wenn Studierende ohne eigenes Verschulden die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht erbringen konnten. Ein eigenes Verschulden ist auch dann nicht gegeben, wenn die Studien- und Prüfungsleistungen aufgrund der mit den besonderen Umständen verbundenen Beeinträchtigungen in sozialer, familiärer, gesundheitlicher oder psychischer Hinsicht nicht erbracht werden konnten. Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Regelung der Sätze 2 und 3 auch für das Sommersemester 2021 Anwendung findet, soweit es auch in diesem Semester aufgrund der Corona-Pandemie zu erheblichen Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf kommt.