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§ 44a BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 44a BremHG – Experimentierklausel

(1) Eine Hochschule kann durch Satzung, die der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedarf, auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen vorsehen, dass an einer Partnerhochschule eingeschriebene Studierende für einen zeitlich begrenzten Zeitraum von insgesamt höchstens zwei Semestern ohne Immatrikulation berechtigt sind, an Modulen und Lehrveranstaltungen jeder Art teilzunehmen sowie Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Über die Berechtigung entscheidet eine zentrale Auswahlkommission.

(2) Die Ausbildungskapazität nach § 2 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes wird durch die nach Absatz 1 Berechtigten nicht berührt.

(3) Abschlussprüfungen und der Erwerb eines Studienabschlusses sind ausgeschlossen.

(4) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Vorschriften nach § 62.

(5) Die sprachlichen Voraussetzungen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 müssen nachgewiesen werden.

(6) Die Studierenden sind keine Mitglieder und keine Angehörigen der Hochschule und nicht an der Selbstverwaltung beteiligt.

(7) Soweit die Studierenden vollständig oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen teilnehmen, die in digitalisierten Formaten angeboten werden, werden keine Verwaltungskostenbeiträge, keine Studierendenwerksbeiträge, keine Studierendenschaftsbeiträge und keine Kosten für das Semesterticket erhoben. Nehmen sie ganz oder überwiegend an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Präsenz teil, werden die Beiträge und Kosten nach Satz 1 in entsprechender Anwendung von § 36 und unter Berücksichtigung von § 109a Absatz 4 vor der Teilnahme fällig.

(8) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung. An die Stelle der Exmatrikulation tritt der Entzug der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen im Sinne von § 44a Absatz 1.

(9) Die Satzung der Hochschule nach Absatz 1 regelt insbesondere die Einzelheiten der Berechtigung zur Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, des Umfangs und der zeitlichen Dauer sowie der Auswahl der zur Verfügung stehenden Lehrmodule und Prüfungen, die Auswahlkriterien für die Studierenden, die Zusammensetzung der Auswahlkommission nach Absatz 1 Satz 2 und das Verfahren zur Auswahl sowie das Verfahren zur Ausgestaltung des Studien- und Prüfungsaufenthalts einschließlich einzuhaltender Fristen. Die Satzung kann vorsehen, dass die nach Absatz 1 Berechtigten in eine gesonderte Aufnahmeliste eingetragen werden.

(10) Nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten des § 44a erfolgt eine Evaluation des Modells eines Studienangebots in Lehr- und Prüfungsveranstaltungen in Kooperation bremischer Hochschulen mit einer oder mehreren ausländischen Partnerhochschulen. Über die Einzelheiten der Evaluation wird ein Einvernehmen zwischen der Senatorin für Wissenschaft und Häfen und den bremischen Hochschulen hergestellt.