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§ 34 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IV – Studierende → Kapitel 1 – Hochschulzugang und Immatrikulation

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 BremHG – Immatrikulation

(1) Die Immatrikulation erfolgt durch die Eintragung in die Immatrikulationsliste der Hochschule für einen Studiengang. Für einen weiteren Studiengang kann nur immatrikuliert werden, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel sinnvoll ist und dadurch andere Bewerber und Bewerberinnen nicht vom Studium ausgeschlossen werden. Im Rahmen von Hochschulkooperationen können Studierende auch an mehreren Hochschulen immatrikuliert sein; dies wird in der Immatrikulationsbescheinigung ausgewiesen.

(2) Mit der Immatrikulation werden die Studierenden Mitglieder der Hochschule und zum gewählten Studium zugelassen. Die Immatrikulation ist auf den ersten Teil des Studiengangs zu beschränken, soweit an einer Hochschule für diesen eine höhere Ausbildungskapazität als für spätere Teile des Studiengangs besteht; es muss gewährleistet sein, dass die Studierenden ihr Studium an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen können.

(3) Personen, die eine Doktorarbeit anfertigen, werden für ein Promotionsstudium als Doktoranden oder Doktorandinnen an der Hochschule immatrikuliert. Die Immatrikulation kann nach näherer Bestimmung der Immatrikulationsordnung in einer gesonderten Immatrikulationsliste erfolgen. Die Hochschule stellt die wissenschaftliche Betreuung der Doktoranden und Doktorandinnen sicher. Sie soll ihnen forschungsorientierte Studien anbieten und den Erwerb von akademischen Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Meisterschüler und Meisterschülerinnen sowie Studierende mit dem Ziel des Konzertexamens an der Hochschule für Künste mit der Maßgabe, dass die Hochschulen die künstlerische Betreuung sicherstellen.

(4) Studienanfänger und Studienanfängerinnen werden in der Regel zum Wintersemester immatrikuliert. Das Rektorat kann entscheiden, Studienanfänger und Studienanfängerinnen in bestimmten Studiengängen oder an der Hochschule auch im Sommersemester zu immatrikulieren.

(5) In allen Angelegenheiten der Immatrikulation entscheidet der Rektor oder die Rektorin.