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§ 31 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil III – Personal → Kapitel 3 – Sonstige Bestimmungen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremHG – Nachteilsausgleich für behinderte und chronisch kranke Studierende

(1) Behinderten und chronisch kranken Studierenden im Sinne von § 4 des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes soll das Absolvieren von Studien- und Prüfungsleistungen unter gleichwertigen Bedingungen wie nicht behinderten Studierenden ermöglicht werden. Dazu werden möglichst alle studienbezogenen Angebote von Hochschulen barrierefrei gestaltet. Behinderten und chronisch kranken Studierenden sollen insbesondere beim Studium, bei der Studienorganisation und -gestaltung sowie bei den Prüfungen Nachteilsausgleiche gewährt werden. Angemessen zu berücksichtigen sind insbesondere studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung beim Studien- und Prüfungsverlauf, der Bedarf besonderer Hilfsmittel oder Assistenzleistungen und das Erbringen von Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen als der vorgesehenen Organisationsform.

(2) Die fachlichen Anforderungen bei Studien- und Prüfungsleistungen werden dadurch nicht tangiert. Näheres über das Verfahren und den Inhalt von Nachteilsausgleichen regeln die Hochschulen im Satzungsrecht.