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§ 116 BremHG - Ordnungswidrigkeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    ohne Berechtigung Hochschulgrade oder Bezeichnungen verleiht, die Hochschulgraden zum Verwechseln ähnlich sind, oder

  2. 2.

    ausländische Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel oder entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel gegen Entgelt vermittelt,

  3. 3.

    ohne Genehmigung eine Niederlassung einer ausländischen Hochschule betreibt,

  4. 4.

    unbefugt eine Einrichtung unter einer der nach § 112 Absatz 8 möglichen Bezeichnungen führt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EURO geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Satz 1 ist die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft. (1)

Nach Nummer 2.3 in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674) soll in § 116 Satz 2 die Angabe "Senatorin für Wissenschaft und Häfen" durch die Angabe "Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft" ersetzt werden. Diese Änderung wurde redaktionell in § 116 Satz 3 durchgeführt.