§ 114 BremHG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 221-a-1
Die Senatorin für Kinder und Bildung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Verleihung der staatlichen Anerkennung an Absolventinnen und Absolventen der staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen der Freien Hansestadt Bremen in dem Studiengang Soziale Arbeit, auch als dualer Studiengang, und in entsprechenden Studienfeldern festzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für die Studiengänge Fachbezogene Bildungswissenschaften und Bildungswissenschaften des Primar- und Elementarbereichs an der Universität Bremen, jeweils mit dem Schwerpunkt Elementarpädagogik und dem Abschluss Bachelor of Arts, sowie in entsprechenden Studienfeldern. Die staatliche Anerkennung ist von einem prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung abhängig zu machen.