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§ 110 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil X – Genehmigungen und Aufsicht

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 BremHG – Genehmigungen

(1) Der Genehmigung der Senatorin für Wissenschaft und Häfen bedürfen:

  1. 1.

    Grundordnungen und weitere Satzungen, soweit es gesetzlich oder durch Rechtsverordnung ausdrücklich bestimmt ist,

  2. 2.

    die Errichtung, Änderung und Auflösung von Studiengängen, Studienangeboten, die zur fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 führen können, zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen, übergreifenden Organisationseinheiten nach § 13 und von abweichenden Organisationsstrukturen nach § 91 und im Rahmen der Einrichtung rechtsfähiger Teilkörperschaften nach § 13a.

(2) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Genehmigungsbefugnis nach Absatz 1 für weitere Aufgaben auf den Rektor oder die Rektorin der Hochschule übertragen. Die Übertragung kann durch Verwaltungsakt oder Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a Abs. 1 erfolgen. Auflagen und Bedingungen für die Übertragung sind im Bescheid festzulegen, bei Übertragung im Rahmen einer Ziel- und Leistungsvereinbarung sind die Voraussetzungen für die Übertragung und die Rechtsfolgen zu vereinbaren. Die Übertragung kann unabhängig von der Übertragungsart aus Sachgründen jeder Zeit widerrufen werden. Die erteilten Genehmigungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen anzuzeigen.

(3) Alle nicht durch die Senatorin für Wissenschaft und Häfen zu genehmigenden Satzungen werden vom Rektor oder der Rektorin nach Prüfung, die auch eine Prüfung der Rechtmäßigkeit umfasst, genehmigt.

(4) Die vom Rektor oder der Rektorin genehmigten Satzungen sind der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unverzüglich anzuzeigen. Die Genehmigungen nach Absatz 1 Nr. 1 können aus Rechtsgründen versagt werden, die weiteren Genehmigungen auch aus Sachgründen. Genehmigungen können befristet, teilweise erteilt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden.

(5) Genehmigungen können ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn zwingende Gründe, nach denen sie versagt werden können, dies erfordern. Der Widerruf wird nach Ablauf einer angemessenen, festzusetzenden Frist wirksam. Aus Gründen, die eine Versagung der Genehmigung nach Absatz 4 zulassen, kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen nach Anhörung der Hochschule eine Änderung der bestehenden Regelung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

(6) Ist beabsichtigt, eine Genehmigung zu befristen, teilweise zu erteilen, mit Bedingungen oder Auflagen zu versehen, zu versagen oder zu widerrufen, so ist der Hochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und weitere offenbare Unrichtigkeiten berichtigt, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt werden.

(7) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann die Hochschule zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 4 sowie auf der Grundlage des Hochschulgesamtplans, des Wissenschaftsplanes des Landes und der Ziel- und Leistungsvereinbarung nach § 105a auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Maßnahmen nach Absatz 1 zu treffen. Kommt die Hochschule der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, so kann die Senatorin für Wissenschaft und Häfen die Maßnahme nach Anhörung der Hochschule treffen.

(8) Prüfungsordnungen und Immatrikulationsordnungen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen zu veröffentlichen. Alle anderen Ordnungen, Satzungen und Akkreditierungsentscheidungen sind in der Hochschule bekannt zu machen.