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§ 109a BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil IX – Haushalt

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 109a BremHG – Verwaltungskostenbeitrag

(1) Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Bremisches Hochschulgesetz genannten Hochschulen erheben von den Studierenden für die Verwaltungsdienstleistungen, die sie außerhalb der fachlichen Betreuung allgemein erbringen, einen Verwaltungskostenbeitrag. Hierzu zählen insbesondere die Leistungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation, Beurlaubung, Rückmeldung, Exmatrikulation und der zentralen Studienberatung sowie die Leistungen der Auslandsämter und die Leistungen bei der Vermittlung von Praktika und der Förderung des Überganges in das Berufsleben.

(2) Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 50 Euro für jedes Semester. Die Zahlung des Verwaltungskostenbeitrages ist, ohne dass es eines Bescheides bedarf, mit dem Immatrikulationsantrag, im Übrigen mit der Rückmeldung nachzuweisen. Der Zahlungsnachweis ist Immatrikulations- und Rückmeldevoraussetzung im Sinne von § 36 Nr. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 Nr. 1 und § 39. § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 6 gilt entsprechend. Zu Satz 2 und Satz 3 gilt der Vorbehalt des § 36 Satz 2.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen wird ermächtigt, den Verwaltungskostenbeitrag nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung der Preis- und Kostenentwicklung anzupassen.

(4) Ausgenommen von der Beitragspflicht sind

  1. 1.

    ausländische Studierende, die im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen oder von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, oder im Rahmen von Förderprogrammen, die überwiegend aus öffentlichen Mitteln des Bundes oder der Länder oder von der Europäischen Union finanziert werden, immatrikuliert werden oder sind,

  2. 2.

    Studierende, die bereits an einer anderen Hochschule zum Studium in einem gemeinsamen Studiengang eingeschrieben sind und an der anderen Hochschule Verwaltungsgebühren zahlen,

  3. 3.

    Studierende, die für mehr als ein Semester beurlaubt sind.