Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Teil I – Grundlagen
§ 10 BremHG – Staatliche Angelegenheiten
(1) Die Hochschulen nehmen alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind insbesondere:
- 1.
die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,
- 2.
das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,
- 3.
die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,
- 4.
Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind,
- 5.
die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.
(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben
- 1.
bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
- 2.
bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
- 3.
bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12,
- 4.
bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen.
(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.
(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 111. Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4, 4a, 6a, 7, 8 und des § 71 nicht statt.