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§ 10 BremHG
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Landesrecht Bremen

Teil I – Grundlagen

Titel: Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremHG
Gliederungs-Nr.: 221-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 BremHG – Staatliche Angelegenheiten

(1) Die Hochschulen nehmen alle wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten als staatliche Angelegenheiten wahr. Das sind insbesondere:

  1. 1.

    die Bewirtschaftung der den Hochschulen zugewiesenen Haushaltsmittel,

  2. 2.

    das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

  3. 3.

    die Verwaltung des den Hochschulen zur Verfügung gestellten Vermögens, insbesondere der Grundstücke und Einrichtungen,

  4. 4.

    Bau- und Beschaffungsangelegenheiten, soweit sie der Hochschule nicht durch Ziel- und Leistungsvereinbarung übertragen sind,

  5. 5.

    die Personalangelegenheiten im Rahmen der ihr übertragenen Zuständigkeiten.

(2) Zu den von den Hochschulen wahrzunehmenden staatlichen Angelegenheiten gehören ferner der Hochschule übertragene Aufgaben

  1. 1.

    bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und im Rahmen des Verfahrens bei der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  2. 2.

    bei der Vergabe von Studienplätzen nach der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,

  3. 3.

    bei der Durchführung von angegliederten Bildungsgängen und dualen Studienangeboten nach § 4 Abs. 12,

  4. 4.

    bei der Durchführung und Abnahme von Staatsprüfungen.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen kann den Hochschulen weitere staatliche Angelegenheiten, die mit den in § 4 genannten Aufgaben zusammenhängen, mit ihrer Zustimmung übertragen.

(4) In staatlichen Angelegenheiten sind die staatlichen Vorschriften anzuwenden. Die Hochschulen unterliegen der Fach- und Rechtsaufsicht der Senatorin für Wissenschaft und Häfen gemäß § 111. Fachaufsicht findet im Geltungsbereich des § 4 Absätze 4, 4a, 6a, 7, 8 und des § 71 nicht statt.