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§ 6 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 BremGebBeitrG – Sachliche Gebührenfreiheit

(1) Gebührenfrei sind:

  1. 1.

    Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  2. 2.

    Überwachungsmaßnahmen auf Grund eines Verdachts oder einer Beschwerde, wenn die Überwachungsmaßnahme nicht zu einer Beanstandung geführt hat,

  3. 3.
    1. a)

      mündliche Auskünfte,

    2. b)

      einfache schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht für Auskünfte aus Registern und Dateien,

  4. 4.

    Entscheidungen über die Stundung, den Erlass oder die Erstattung öffentlicher Geldforderungen,

  5. 5.

    die Erteilung von Abgabebescheiden,

  6. 6.

    Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen aus öffentlichen Mitteln,

  7. 7.

    Entscheidungen über die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendigen Aufwendungen,

  8. 8.

    Entscheidungen über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien und ähnliche Vergünstigungen,

  9. 9.

    Entscheidungen über die Erteilung von Bescheinigungen zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe,

  10. 10.

    Amtshandlungen in Gnadensachen,

  11. 11.

    Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben, einschließlich eines Widerspruchsverfahrens,

  12. 12.

    Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbeschwerden,

  13. 13.

    Amtshandlungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, des Volksbegehrens und des Volksentscheids,

  14. 14.

    Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach §§ 80, 80a der Verwaltungsgerichtsordnung und die Aussetzung der Vollziehung,

  15. 15.

    Hochwertige Datensätze, die nach den Grundsätzen des Datennutzungsgesetzes bereitzustellen sind.

(2) Abweichende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Zurückweisung oder die Rücknahme eines Widerspruchs von der Gebührenfreiheit nicht erfasst.