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§ 31 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

5. Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 BremGebBeitrG – Überleitungsvorschriften

(1) Die auf Grund des bisher geltenden Rechts erlassenen Abgabengesetze, Abgabensatzungen und sonstigen abgabenrechtlichen Vorschriften bleiben in Kraft, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen. Sie sind in ihrem Wortlaut bis zum 30. Juni 1980 den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.

(2) Abgaben im Sinne dieses Gesetzes, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

(3) Abweichend von § 3 Absatz 1 gilt die Ermächtigung des § 3 Absatz 2 für Kostentatbestände und Kostensätze, die keine allgemeinen, verwaltungsübergreifenden Kosten enthalten und die bereits in der Bremischen Kostenordnung mit der Anlage zu § 1 "Kostenverzeichnis" vom 8. September 1992 (Brem.GBl. S. 313 - 203-b-2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 537), vorhanden sind, wenn sie dort unverändert oder nur aus den in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen geändert übernommen werden.