§ 28 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge
§ 28 BremGebBeitrG – Vollstreckung
Abgaben im Sinne dieses Gesetzes sowie an Stelle von Benutzungsgebühren vereinbarte Entgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.