§ 26a BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge
§ 26a BremGebBeitrG – Beitragsrückerstattung
In Ortsgesetzen nach § 3 Absatz 6 können besondere Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen für den Fall der Nichtbereitstellung der Leistung für den Beitragsschuldner getroffen werden.