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§ 26a BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 26a BremGebBeitrG – Beitragsrückerstattung

In Ortsgesetzen nach § 3 Absatz 6 können besondere Bestimmungen über die Rückerstattung von Beiträgen für den Fall der Nichtbereitstellung der Leistung für den Beitragsschuldner getroffen werden.