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§ 22a BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

4. Abschnitt – Vorschriften über Kosten und Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 22a BremGebBeitrG – Beleihung

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, Dritte auf deren Antrag durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise mit der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts im Bereich der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung zu beleihen.

(2) Die Beleihung nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn

  1. 1.
    der Antragsteller zuverlässig ist,
  2. 2.
    der Antragsteller in geordneten Vermögensverhältnissen steht,
  3. 3.
    die Erfüllung der übertragenen Pflichten dauerhaft sichergestellt ist und
  4. 4.
    der Übertragung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

(3) Der Beliehene unterliegt der Rechts- und Fachaufsicht der Gemeinde.