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§ 19 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen

3. Abschnitt – Vorschriften über Beiträge

Titel: Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremGebBeitrG
Gliederungs-Nr.: 203-b-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 BremGebBeitrG – Fälligkeit des Beitrages

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.