§ 15 BremGebBeitrG
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz (BremGebBeitrG)
Landesrecht Bremen
2. Abschnitt – Vorschriften über Kosten
§ 15 BremGebBeitrG – Fälligkeit der Kostenschuld
(1) Kosten werden mit der Bekanntgabe der Festsetzung fällig.
(2) In den Gebührenordnungen kann ein anderer Fälligkeitszeitpunkt bestimmt werden.