§ 76 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 6 – Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren
§ 76 BremDG – Kostentragung und erstattungsfähige Kosten
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 61 hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.