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§ 66 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 3 – Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht → Abschnitt 2 – Beschwerde

Titel: Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremDG
Gliederungs-Nr.: 2041-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 66 BremDG – Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

(1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 58 Abs. 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden.

(3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 62 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.