§ 53 BremDG
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Bremisches Disziplinargesetz (BremDG)
Landesrecht Bremen
Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 1 – Klageverfahren
§ 53 BremDG – Belehrung des Beamten
(1) Der Beamte ist durch den Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 54 Abs. 1 und des § 57 Abs. 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.