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§ 6 BremBZG - Wartezeit

Bibliographie

Titel
Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
Amtliche Abkürzung
BremBZG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
223-i-1

Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.