§ 6 BremBZG - Wartezeit
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Bildungszeitgesetz (BremBZG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBZG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-i-1
Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer erwirbt den Freistellungsanspruch für den laufenden Zweijahreszeitraum im Sinne von § 3 Abs. 1 erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen seines Beschäftigungsverhältnisses.