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§ 2 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 BremBodSchG – Pflichten anderer Behörden und öffentlicher Planungsträger

(1) Ist ein Vorhaben, das nach anderen Vorschriften einer Zulassung bedarf, geeignet, schädliche Bodenveränderungen oder die Besorgnis schädlicher Bodenveränderungen hervorzurufen, so ergeht die Entscheidung im Benehmen mit der zuständigen Behörde.

(2) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei Planungen, Maßnahmen und sonstigen eigenen Vorhaben vor der Inanspruchnahme von nicht versiegelten, nicht baulich veränderten oder unbebauten Flächen zu prüfen, ob eine Wiedernutzung von ehemals genutzten und bereits versiegelten, baulich veränderten oder bebauten Flächen möglich ist. Die Wiedernutzung soll erfolgen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Behörden und sonstige Einrichtungen des Landes sowie die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, die ihnen vorliegenden Erkenntnisse über schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten der zuständigen Behörde mitzuteilen.