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§ 17 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen

Teil 4 – Entschädigungen und Schlussvorschriften

Titel: Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBodSchG
Gliederungs-Nr.: 2129-g-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 BremBodSchG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 eine Mitteilung nicht oder nicht unverzüglich erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 das beabsichtigte Auf- und Einbringen von Materialien nicht anzeigt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 4 die Sanierung nicht anzeigt,

  4. 4.

    entgegen § 3 Abs. 5 den beabsichtigten Eigentumsübergang nicht rechtzeitig oder nicht vollständig mitteilt,

  5. 5.

    entgegen § 4 Abs. 1 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt,

  6. 6.

    entgegen § 4 Abs. 2 den Zutritt zu Grundstücken und Wohnräumen und die Vornahmen von Ermittlungen sowie die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- oder Aufwuchsproben nicht gestattet,

  7. 7.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.