§ 15 BremBodSchG
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Bremisches Gesetz zum Schutz des Bodens (Bremisches Bodenschutzgesetz - BremBodSchG)
Landesrecht Bremen
Teil 4 – Entschädigungen und Schlussvorschriften
§ 15 BremBodSchG – Sachverständige
(1) Die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.die Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit sowie gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes,
- 2.Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben,
- 3.die Unabhängigkeit der Sachverständigen und Untersuchungsstellen von den zu Überwachenden,
- 4.die einzuhaltenden Pflichten im Rahmen der Überwachung,
- 5.die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit,
- 6.das Verfahren zur Anerkennung sowie deren Befristung, Widerruf und Erlöschen sowie eine Altersgrenze für Sachverständige und
- 7.die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen
festzulegen.
Anerkennung oder Zulassungen anderer Bundesländer gelten auch im Land Bremen.
(2) Durch Rechtsverordnung kann die oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde die Anerkennung und Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auf die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven als Selbstverwaltungsaufgabe übertragen.