§ 4 BremBGG
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 4 BremBGG – Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.