§ 94 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen
Abschnitt 8 – Landesbeamtenausschuss
§ 94 BremBG – Aufgaben des Landesbeamtenausschusses
Der Landesbeamtenausschuss wirkt im Rahmen der ihm durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben an Personalentscheidungen mit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Er übt seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung aus.