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§ 89 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 5 – Personalakten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes)

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 89 BremBG – Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen

(1) Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln. Das Gleiche gilt für andere Behörden desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitwirken. Ärztinnen und Ärzten sowie Psychologinnen und Psychologen, die im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein Gutachten erstellen oder einen entsprechenden Test durchführen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligung übermittelt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Übermittlung abzusehen.

(2) Personenbezogene Daten aus der Personalakte dürfen genutzt oder an eine andere Behörde oder beauftragte Stelle übermittelt werden, soweit die Verarbeitung für die Festsetzung und Berechnung der Besoldung, Versorgung, Beihilfe, Reise- und Umzugskostenvergütung sowie für die Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Verarbeitung von Personalaktendaten durch die oberste Dienstbehörde, soweit diese ihr übermittelte Personalaktendaten für Zwecke des Personalcontrollings, der Personalberichterstattung und Auskunftserteilung verwaltet, auswertet, anonymisiert und zum Abruf durch andere datenverarbeitende Stellen oder Dritte vorhält.

(3) Auskünfte an dritte Personen, die nicht in Absatz 1 oder 2 genannt sind, dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen Beeinträchtigung des Gemeinwohls oder der Schutz berechtigter höherwertiger Interessen des Dritten die Auskunftserteilung zwingend erfordert. Inhalt und Empfängerin oder Empfänger der Auskunft sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

(4) Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden. § 8d Absatz 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(5) Übermittlung und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.