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§ 80 BremBG
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis → Unterabschnitt 4 – Fürsorge

Titel: Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremBG
Gliederungs-Nr.: 2040-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 80 BremBG – Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen

(1) Beihilfeberechtigt sind

  1. 1.

    Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge,

  2. 2.

    Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, versorgungsberechtigte Witwen, Witwer, versorgungsberechtigte eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie die versorgungsberechtigten Kinder, soweit sie Anspruch auf Versorgungsbezüge haben,

  3. 3.

    frühere Beamtinnen und Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen,

  4. 4.

    frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Bremischen Beamtenversorgungsgesetz beziehen.

Satz 1 gilt auch, wenn Bezüge aufgrund der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienst- oder Anwärterbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1 Satz 1 und 2.

(2) Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

  1. 1.

    die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegatte,

  2. 2.

    die nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartnerin oder der nicht selbst beihilfeberechtigte eingetragene Lebenspartner oder

  3. 3.

    die nach § 35 des Bremischen Besoldungsgesetzes berücksichtigungsfähigen Kinder der oder des Beihilfeberechtigten.

Einer oder einem Angehörigen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 wird keine Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag ihrer oder seiner nachzuweisenden Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes oder der vergleichbaren ausländischen Einkünfte im Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrages 12 000 Euro übersteigt. Sofern sich die Einkünfte im Jahr der Stellung des Beihilfeantrages verringert haben, wird die Beihilfe unter Zugrundelegung der nachgewiesenen reduzierten Einkünfte neu berechnet. Die Neuberechnung erfolgt nur auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres zu stellen.

(3) Beihilfefähig sind die der Höhe nach angemessenen Aufwendungen für medizinisch notwendige Maßnahmen, deren Wirksamkeit und therapeutischer Nutzen nachgewiesen sind

  1. 1.

    zur Vorbeugung und Linderung von Erkrankungen oder Behinderungen, zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Besserung des Gesundheitszustandes, einschließlich der Rehabilitation,

  2. 2.

    zur Früherkennung von Krankheiten,

  3. 3.

    in Geburtsfällen,

  4. 4.

    bei nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch, bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie in Ausnahmefällen zur Empfängnisregelung und bei künstlicher Befruchtung,

  5. 5.

    bei Organspenden sowie

  6. 6.

    in Pflegefällen.

Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung im Krankenhaus und Leistungen für heilpraktische Behandlungen sind nicht beihilfefähig. Gleiches gilt für Sach- und Dienstleistungen, gesetzlich vorgesehene Zuzahlungen und Kostenanteile sowie für Aufwendungen, die die gesetzliche Krankenversicherung nicht erstattet, weil die Leistung nicht dem Leistungsumfang des Dritten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entspricht.

(4) Die Beihilfe bemisst sich nach einem Bemessungssatz als Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt

  1. 1.

    für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

    1. a)

      50 vom Hundert,

    2. b)

      70 vom Hundert, soweit zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind,

  2. 2.

    für die beihilfeberechtigte Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, mit Ausnahme der Witwen, Witwer und Waisen,

    1. a)

      60 vom Hundert,

    2. b)

      65 vom Hundert, soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig ist,

    3. c)

      70 vom Hundert, soweit zwei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

    4. d)

      75 vom Hundert, soweit drei Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind oder

    5. e)

      80 vom Hundert, soweit vier oder mehr Angehörige nach Absatz 2 Satz 2 und 3 berücksichtigungsfähig sind,

  3. 3.

    für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Beamtin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Richters 70 vom Hundert,

  4. 4.

    für die nicht selbst beihilfeberechtigte Ehegattin oder eingetragene Lebenspartnerin, den nicht selbst beihilfeberechtigten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers

    1. a)

      65 vom Hundert,

    2. b)

      70 vom Hundert, soweit ein Kind neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig ist,

    3. c)

      75 vom Hundert, soweit zwei Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

    4. d)

      80 vom Hundert, soweit drei oder mehr Kinder neben der beihilfeberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 berücksichtigungsfähig sind,

  5. 5.

    für Empfängerinnen und Empfänger von Witwen- oder Witwergeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

    1. a)

      70 vom Hundert, auch sofern ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig ist,

    2. b)

      75 vom Hundert, soweit zwei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind,

    3. c)

      80 vom Hundert, soweit drei Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind oder

    4. d)

      85 vom Hundert, soweit vier Kinder oder mehr nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 berücksichtigungsfähig sind,

  6. 6.

    für berücksichtigungsfähige Kinder nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld nach den Vorschriften des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes 80 vom Hundert.

(5) Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. Beihilfe darf zusammen mit den von einem dritten Leistungsträger aus demselben Anlass gewährten Leistungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

(6) Die beihilfefähigen Aufwendungen sind um einen Betrag in Höhe von 48 Euro je Kalenderjahr zu mindern. Daneben sind weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte zulässig. Satz 1 gilt nicht für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis einschließlich A 9.

(7) Ab dem 1. Januar 2020 wird auf Antrag anstelle der Beihilfen zu den Aufwendungen nach Absatz 3 eine Pauschale gewährt, wenn Beihilfeberechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in entsprechendem Umfang in einer privaten Krankenversicherung versichert sind und ihren Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach § 3 Absatz 8 der Bremischen Beihilfeverordnung erklären; der Antrag, der Nachweis einer abgeschlossenen Krankenvollversorgung sowie die Verzichtserklärung sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten. Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der Pauschale nicht umfasst. Die Pauschale bemisst sich nach der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags, bei privater Krankenversicherung jedoch höchstens nach dem hälftigen Beitrag einer Krankenversicherung im Basistarif und wird monatlich zusammen mit den Bezügen gewährt. Beiträge für berücksichtigungsfähige Angehörige, deren Aufwendungen nach § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung nicht beihilfefähig sind, werden bei der Bemessung der Pauschale nicht berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag der nachzuweisenden Einkünfte nach § 2 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes insbesondere der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners im Kalenderjahr vor der Gewährung der Pauschale den in § 3 Absatz 6 Satz 1 der Bremischen Beihilfeverordnung genannten Betrag übersteigt. Beiträge eines Arbeitgebers oder eines Sozialleistungsträgers zur Krankenversicherung oder ein Anspruch auf Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften oder eines Beschäftigungsverhältnisses sind bei der Berechnung der Pauschale zu berücksichtigen. Bei einem Wechsel aus der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in ein Versicherungsverhältnis in der privaten Krankenversicherung oder umgekehrt oder bei Änderung des Krankenversicherungsumfangs wird die Pauschale höchstens in der vor der Änderung gewährten Höhe gewährt. Änderungen der Beitragshöhe und Prämienrückzahlungen sind der für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen; Prämienrückzahlungen der Versicherungen sind im Verhältnis der gewährten Pauschale zum Versicherungsbeitrag durch die antragstellende Person zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung der Pauschale und der Verzicht auf ergänzende Beihilfen nach Satz 1 sind unwiderruflich und bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Pauschale ist ab dem ersten Tag des Monats, der auf die Antragstellung folgt, zu zahlen. In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 wird die Pauschale in Höhe des im Zeitraum der Pflegezeit bestehenden hälftigen Krankenversicherungsbeitrages jeweils zum Ersten eines Monats gezahlt. Für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf mit Anspruch auf Anwärterbezüge gelten die Sätze 1 bis 10 ab dem 1. Juni 2019.

(8) Für die freiwilligen Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, denen nach Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- oder Todesfällen vom 28. Juni 1988 (Brem.GBl. S. 157) ein Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen gewährt wird, findet Absatz 7 keine Anwendung. Abweichend von Satz 1 können die dort genannten Berechtigten die Gewährung der Pauschale über die hälftigen Krankenversicherungskosten nach Absatz 7 beantragen, soweit sie auf ergänzende Beihilfen sowie auf die Gewährung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 1 unwiderruflich verzichten. Der Antrag und der Verzicht bedürfen der Schriftform nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind an die für die Gewährung von Beihilfen und für die Zahlung von Bezügen zuständige Stelle zu richten.

(9) Das Nähere über den Inhalt und Umfang sowie über das Verfahren der Beihilfegewährung regelt der Senat durch Rechtsverordnung. Insbesondere können Bestimmungen getroffen werden bezüglich

  1. 1.

    des Beihilfeanspruchs

    1. a)

      bei der Abgrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises,

    2. b)

      bei Aufwendungen der nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Personen,

    3. c)

      im Falle des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicher Beihilfeansprüche auf Beihilfe in einer Person,

    4. d)

      über Erhöhung des Bemessungssatzes in den Fällen nach Nummer 2,

  2. 2.

    des Inhalts und Umfangs der Beihilfegewährung,

    1. a)

      über die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach Absatz 3, insbesondere über die Beschränkungen oder den Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmten Indikationen, für Untersuchungen und Behandlungen nach wissenschaftlich nicht anerkannten Methoden und für bestimmte Arzneimittel, insbesondere für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und solche, bei denen eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht,

    2. b)

      über Höchstbeträge und Höchstgrenzen in bestimmten Fällen,

    3. c)

      über weitere aufwendungsbezogene Selbstbehalte im Sinne des Absatzes 6 Satz 2,

    4. d)

      über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung bestimmter Leistungen an den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Personenkreis, der noch nicht über einen bestimmten Zeitraum von mindestens einem Jahr hinweg im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,

    5. e)

      bei einer notwendigen vorherigen Anerkennung,

    6. f)

      bei bestimmten Qualifikationen der Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer,

    7. g)

      der Aufwendungen für persönliche Tätigkeit von nahen Angehörigen bei einer Heilmaßnahme,

    8. h)

      bei Aufwendungen insoweit, als Schadenersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder hätte erlangt werden können oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind,

    9. i)

      für die Einschränkung der Beihilfefähigkeit zahntechnischer Leistungen,

    10. j)

      für die Einschränkung oder den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandenen Aufwendungen,

    11. k)

      über Aufwendungen der vollstationären Pflege unter Berücksichtigung des Absatzes 10,

  3. 3.

    des Verfahrens der Beihilfegewährung

    1. a)

      über die Notwendigkeit eines Voranerkennungsverfahrens,

    2. b)

      über eine Antragsgrenze und eine Ausschlussfrist für die Beantragung der Beihilfe,

    3. c)

      über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachter und sonstige Stellen zur Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit beantragter Maßnahmen und einzelner Aufwendungen,

    4. d)

      über die elektronische Erfassung und Speicherung von Anträgen und Belegen,

    5. e)

      über die Erstattung von Aufwendungen an Personen oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen oder Rechnungen ausstellen.

(10) Die bei einer vollstationären Pflege als Pflegenebenkosten anfallenden Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft einschließlich der Investitionskosten, mit Ausnahme von Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, bei monatlichen und anderen Abrechnungszeiträumen der Pflegeeinrichtung sind auf Antrag beihilfefähig, sofern von den durchschnittlichen monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person höchstens ein Betrag in Höhe der Summe der folgenden monatlichen Beträge verbleibt:

  1. 1.

    8,15 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 zum Bremischen Besoldungsgesetz für jede beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sowie für jede Ehefrau, jeden Ehemann, jede eingetragene Lebenspartnerin oder jeden eingetragenen Lebenspartner für die oder den ein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

  2. 2.

    27,18 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für eine beihilfeberechtigte Person sowie für eine Ehefrau, einen Ehemann, eine eingetragene Lebenspartnerin oder einen eingetragenen Lebenspartner, für die oder den kein Anspruch nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht,

  3. 3.

    2,72 Prozent des Grundgehalts der Stufe 12 der Besoldungsgruppe A 13 des Bremischen Besoldungsgesetzes für jedes berücksichtigungsfähige Kind, für das kein Anspruch auf Beihilfe nach Absatz 1 oder nach § 43 Absatz 1, 2 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, und

  4. 4.

    5 Prozent des Grundgehalts der letzten Besoldungsgruppe des Bremischen Besoldungsgesetzes der beihilfeberechtigten Person.

Hat eine beihilfeberechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person Anspruch auf Zuschuss zu den Unterkunfts-, Investitions- und Verpflegungskosten nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sind die Aufwendungen nach Satz 1 in Höhe des tatsächlich gezahlten Zuschusses zu mindern. Der Senat regelt die nach Satz 1 monatlichen maßgeblichen Einnahmen der antragstellenden Person durch Rechtsverordnung. Abweichend von Satz 1 kann die oberste Dienstbehörde in besonders gelagerten Ausnahmefällen eine höhere Beihilfe gewähren.